Vereinssatzung des
Ersten Sindlinger Schwimmclub 1901 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Erster Sindlinger Schwimm-Club 1901 e. V.
(Kurzform. ESSC 01) und hat seinen Sitz in
Frankfurt am Main — Sindlingen. Feierabendweg 10.
Er wurde am
17.8.1901 gegründet und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Frankfurt am Main VR-NR 4757 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 AO) Der Verein fördert insbesondere Schwimmen, Sport und Spiel. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
• Das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
• Die aktive Teilnahme an breiten-, freizeitsportlichen Veranstaltungen sowie Wettkampfveranstaltungen des Hessischen Schwimmverbandes
• Die aktive sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
• Sportliche und jugendpflegerische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im:
a) Sportkreis Frankfurt
b) Landessportbund Hessen
c) Hessischer Schwimmverband
d) Deutscher Schwimmverband
§ 4 Farben und Auszeichnungen
(1) Die Farben des Vereins sind: Grün — Weiß
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
(3) Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
2. Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
3. Jugendliche (ab vollendeten 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr)
4. Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme
(5) Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
c. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. Der Mitgliedsausweis ist unverzüglich zurückzugeben
§ 6 Beiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Darüber hinaus zahlen die Mitglieder oder Teilnehmer Gebühren und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit der Gesamtvorstand festlegt.
(3) Der jeweils festgelegte Beitrag ist eine Bringschuld und für das Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum 31.3. eines Jahres, unaufgefordert auf eines unserer Konten zu überweisen.
(4) Im 1. Halbjahr neu eintretende Mitglieder zahlen für das laufende Geschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag. Im 2. Halbjahr eintretende Mitglieder zahlen lediglich den halben Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
(5) Bei Ehrenmitgliedern entfällt die Betragspflicht
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Die Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Gesamtvorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstand
• Entlastung des Gesamtvorstand
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstand und der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Erlass von Ordnungen
• Beschlussfassung über den Jahresetat
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Bestätigung der Jugendsprecher, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
• Wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.
• Wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge, können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Gesamtvorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus bis zu drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jedes Mitglied ab dem vollendetem 14. Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht (inkl. aktivem Wahlrecht) kann nur persönlich ausgeübt werden.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
• Die Tagesordnung
• Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
(Zahl der Jastimmen. Zahl der Neinstimmen. Zahl der Enthaltungen und Zahl der ungültigen Stimmen )
• Die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
• Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 9 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus 8 -11 Personen:
Der/ dem 1.Vorsitzenden;
Der/ dem 2.Vorsitzenden;
Dem/ der Kassierer/in;
Dem/ der Schriftführer/in;
Zwei Jugendwart/in;
Dem/ der Pressewart/in;
Dem/ der Sach- und Eigentumsverwalter/in;
Beisitzer bis zu 3 Personen.
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sollen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der/die 1. Vorsitzende;
Der/die 2 Vorsitzende;
Der/die Kassierer/in;
und der/die Schriftführer/in
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesamtvorstands-sitzung.
Die Gesamtvorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
(4) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
• Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen nach § 6 Abs. 2
• Die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die
Bestellung eines Geschäftsführers.
(5) Der Gesamtvorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstand bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(7) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Gesamtvorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder bis zu vier Kassenprüfer/innen, mindestens jedoch zwei. Diese sollten möglichst in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer/innen können hintereinander dreimal wieder gewählt werden.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung, sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer/innen können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer/innen. Dies gilt auch für nicht angemeldete so genannte, ad hoc – Prüfungen.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand, umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer/innen ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(5) Der Vorstand kann die Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung durch externe sachkundige Dritte prüfen lassen. Sollte die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer/innen wählen, so ist er verpflichtet, die Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung durch externe sachkundige Dritte prüfen zu lassen.
§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Zwei Jugendsprecher/innen vertreten die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand. Weiteres regelt eine Jugendordnung die von der Jugend zu entwerfen ist und durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 12 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand beschließt u. a. folgende Vereinsordnungen:
a) Die Geschäftsordnung
b) Die Ehrenordnung
c) Die Verwaltungs- und Reisekostenverordnung
(2) Der Vorstand bestätigt die von der Jugendversammlung vorgelegte Jugendordnung.
(3) Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(4) Die unter (1), (2) und (3) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung
§ 13 Auflösung
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 (1) dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Sportkreis Frankfurt e.V., der es für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung. Schlussbestimmungen
(1) Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2009 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die Satzung vom 07.05.2008 wird hiermit ungültig und durch diese ersetzt.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Ersten Sindlinger Schwimmclub 1901 e.V. am 21.03.2009